Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW

FinASVO NRW

§ 31 Tagesabrechnung im Automatenspiel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/31#abs-1 (1) Die Abrechnung der Inhalte sämtlicher am selben Spieltag gezogener Geldscheinbehälter hat täglich zu erfolgen. Dazu sind in einem Abrechnungsprogramm folgende Beträge des Spieltages festzuhalten:

1. die Zählergebnisse der Inhalte der gezogenen Geldscheinbehälter,

2. die von den Kassen der Spielbank ausgezahlten Gewinne, die dort und an den Auszahlungsautomaten vorgenommenen Ticketauszahlungen und

3. die Kassen-, Promotion-, Restkredittickets und die im Spielautomaten aufgefundenen Tickets im Sinne des § 17.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/31#abs-2 (2) Nach Abschluss der Eingaben erfolgt die EDV-gestützte Ermittlung des Tagesergebnisses nach Maßgabe des § 29 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/31#abs-3 (3) Der Finanzaufsicht ist der Ausdruck der Tagesabrechnung zusammen mit dem Abrechnungsformular einschließlich der Dokumentation zu Differenzen zu übergeben. Sie nimmt diese als Beleg zu den Automatenabrechnungen.

§ 30 § 32